Neue Änderungen in Österreich
Mit 01.01.2023 trat in Österreich die angepasste Verpackungsverordnung in Kraft. Wo früher lediglich die Beteiligung an einem dualen System für das Recycling von Produktverpackungen geregelt wurde, sind nun vor allem Seller ohne österreichische Firmenanschrift von den Änderungen betroffen. In diesem Artikel erfährst du, was die Änderung konkret für dich als Seller bedeutet und welche Möglichkeiten es gibt, weiterhin Produkte nach Österreich zu verkaufen.
Die EU-Verpackungsrichtlinie und ihre unterschiedliche Umsetzung in den EU-Ländern
Grundlage der gesamten Verpackungsthematik ist die EU-Verpackungsrichtlinie. Ziel der EU-Verpackungsrichtlinie ist die Reduktion von Verpackungsabfall, die Verringerung der Gesamtmenge an Verpackungen und auch eine Harmonisierung der unterschiedlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verpackungsabfall.
Die EU-Verpackungsrichtlinie wurde in Deutschland mit dem Verpackungsgesetz und in Österreich mit der Verpackungsverordnung umgesetzt. EU-Richtlinien sind, wie der Name schon sagt, Richtlinien. Das bedeutet, dass jedes europäische Land diese Richtlinie unterschiedlich umsetzen kann, solange ein bestimmter Rahmen eingehalten wird. Deshalb wird auch die EU-Verpackungsrichtlinie in nahezu jedem europäischen Land anders umgesetzt, wodurch sich stark unterschiedliche Pflichten für Verkäufer ergeben.
Einen praktischen Überblick über diese Pflichten erhältst du in unserem gratis Guide „Lizenzierung von Verpackungen – Europäische Union & Großbritannien“. Melde dich hier für unseren Newsletter an und sichere dir direkt unseren hilfreichen Guide zur Verpackungslizenzierung!
Achtung: Auch wenn du deine Produkte nur auf Amazon.de anbietest, betreffen dich die unterschiedlichen Verpackungsregelungen, da du trotzdem in die verschiedensten Ländern versenden kannst. Umgehen kannst du diese Verpackungsregelungen nur dann, wenn du explizit einstellst, dass deine Produkte nur in bestimmte Länder verschickt werden können. Du kannst beispielsweise nur die Lieferung in jene Länder anbieten, die Bagatellgrenzen für die Verpackungsmenge haben, oder die keine Beteiligung an einem dualen System erfordern.
Die bisherige Situation beim Verkauf von Produkten nach Österreich
Durch die Verpackungsverordnung besteht in Österreich eine Pflicht zur Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem, wie beispielsweise dem der Altstoff Recycling Austria (kurz ARA). Eine Bagatellgrenze, wie sie andere europäische Länder (z.B. die Niederlande oder Tschechien) kennen, gibt es in Österreich nicht. Das bedeutet, dass Händler sich schon ab dem ersten Gramm in Umlauf gebrachter Verpackung registrieren müssen.
Bis zum 01.01.2023 war diese Registrierung bei den dualen Systemen auch mit einem deutschen Firmensitz ganz einfach möglich. Auch Marktplätze wie beispielsweise Amazon verlangten bisher keine Nachweise dafür, dass man sich in Österreich ordnungsgemäß an Sammel- und Verwertungssystemen beteiligt.
Was die Kennzeichnungspflicht betrifft, war die Recycling-Kennzeichnung für Verpackungen aus Kunststoff, wie zum Beispiel Polybags, Pflicht. Weitere Symbole zur Kennzeichnung waren nicht vorgeschrieben.
Die angepasste Verpackungsverordnung in Österreich seit dem 01.01.2023
Mit Inkrafttreten der Anpassungen hat sich bei der Verpackungsverordnung einiges geändert. Die Registrierungspflicht und auch die Pflicht, sich ab dem ersten Gramm Verpackungsmaterial zu beteiligen, bestehen jedoch weiterhin. Allerdings ist es nun nicht mehr möglich, sich mit ausländischem Firmensitz selbst zu registrieren.
Der Verpackungsbevollmächtigte in Österreich
Um die Registrierungspflicht zu erfüllen, muss nun ein Bevollmächtigter bestellt werden. Gemäß §16 der österreichischen Verpackungsverordnung können diese Aufgabe natürliche oder juristische Personen übernehmen, die ihren Sitz im Inland haben und über eine inländische Zustelladresse verfügen.
Die Pflichten des Bevollmächtigten betreffen vor allem die Erfüllung der Verpackungslizenzierungspflichten des Online-Händlers. Außerdem fungiert der Bevollmächtigte als Kontaktperson für behördliche Kommunikation und ist zuständig für das Tätigen der Verpackungsmengenmeldung. Sinn des Bevollmächtigten ist aus österreichischer Sicht eine bessere behördliche Kontrolle, durch welche das gesetzeskonforme Handeln und die entsprechende Lizenzierung von Verpackungen sichergestellt werden soll.
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Österreich ist tatsächlich auch nicht das einzige Land, das einen Verpackungsbevollmächtigten vorschreibt. Auch in Portugal oder Griechenland muss ein Bevollmächtigter eingesetzt werden, wenn der Firmensitz nicht im Land liegt.
In unserem vorletzten Beitrag haben wir uns bereits eingehend mit der Elektrorichtlinie beschäftigt. Beim Verkauf von Elektrogeräten und / oder Batterien ist ein Bevollmächtigter in jedem EU-Land verpflichtend. Dementsprechend bestand auch in Österreich vor dem 01.01.2023 bereits die Pflicht, einen Bevollmächtigten zu bestimmen und sich an der Entsorgung zu beteiligen, wenn man Elektrogeräte oder Batterien in Österreich in Verkehr gebracht hat. An dieser Regelung ändert sich auch weiterhin nichts. Dieser Bevollmächtigte ist nun zusätzlich zum Bevollmächtigten gemäß §16 der österreichischen Verpackungsverordnung notwendig.
Anders als früher müssen jetzt auch Marktplätze wie Amazon die Registriernummer jener Seller, die Ware nach Österreich versenden, überprüfen. So wie es bisher auch schon in Deutschland mit der LUCID-Registriernummer ablief. Kann ein Seller, der nach Österreich versenden will, diese Registriernummer künftig nicht vorlegen, muss der Versand nach Österreich eingestellt werden.
An der Kennzeichnungspflicht für Verpackungen hat sich nichts geändert. Hier ist das Recyclingsymbol auf Kunststoffverpackungen weiterhin verpflichtend anzubringen.
Wer hat diesen Beitrag verfasst?
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