Die CLP-Verordnung – Welche Produkte fallen darunter und was gibt es zu beachten?

Inhaltsverzeichnis

Die CLP-Verordnung

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In der ohnehin bereits sehr komplexen Welt der Chemikaliengesetzgebung stellt die Verordnung, die sich auf die Klassifizierung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) bezieht, eine grundlegende Säule dar. Sie ist entscheidend für die Sicherheit im Umgang mit Chemikalien und den Schutz von Verbrauchern und Umwelt. Die CLP-Verordnung basiert auf dem sogenannten Globally Harmonised System, kurz GHS, der Vereinten Nationen. Ihr Ziel besteht darin, die von chemischen Stoffen ausgehenden Risiken durch einheitliche Warnhinweise zu minimieren. Diese Verordnung ist eng mit der REACH-Verordnung verbunden, die für die Bewertung, Beschränkung, Registrierung sowie Zulassung von Chemikalien steht. Gemeinsam bilden sie ein umfassendes System für den Umgang mit Chemikalien in der EU.

Wenn du mehr hierzu erfahren möchtest, sieh dir gern auch unsere vorherigen Blogartikel an: REACH-Verordnung Teil 1, REACH-Verordnung Teil 2, RoHS und REACH.

Mit der Einführung der CLP-Verordnung stehen Unternehmen vor der Herausforderung, ihre Produkte gemäß CLP korrekt zu klassifizieren und zu kennzeichnen. Aber was genau bringt dies nun für nachgeschaltete Anwender, Hersteller sowie Importeure mit sich? Wen betreffen diese Vorschriften und welche Unterschiede gibt es zwischen Erzeugnissen, Stoffen und Gemischen? Genau das sehen wir uns in den folgenden Abschnitten an.

Wer ist von der CLP-Verordnung betroffen?

Im Grunde genommen betrifft die CLP-Verordnung insbesondere jene nachgeschalteten Anwender, Hersteller und Importeure, die dafür verantwortlich sind, chemische Stoffe oder Gemische in der EU in Verkehr zu bringen. Somit stehen sie in der Verantwortung der korrekten Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung ihrer Produkte. Ihrerseits muss zwingend sichergestellt werden, dass eine entsprechende Kommunikation aller Gefahren stattfindet, um die Verwender und Verbraucher zu schützen.

Die Abgrenzung zur REACH-Verordnung

REACH und CLP stellen zentrale Regulierungen im EU-Chemikalienrecht dar, die einander ergänzen: Während REACH den sicheren Umgang mit chemischen Stoffen über ihre Registrierung und Bewertung sicherstellt, sorgt CLP dafür, dass eine einheitliche Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien, basierend auf dem Global Harmonisierten System der UN stattfindet. REACH adressiert, wie Risiken von Chemikalien bewertet und kontrolliert werden, CLP hingegen regelt, wie über diese Risiken informiert wird. Dies geschieht insbesondere durch Piktogramme und Warnhinweise auf den jeweiligen Produkten. Beide Verordnungen sind dafür vorgesehen, sowohl die Gesundheit als auch die Umwelt zu schützen und stellen gleichzeitig sicher, dass Chemikalien sicher im EU-Binnenmarkt gehandelt werden können. Somit liefern sie eine klare Informationsbasis für Hersteller und Verbraucher.

Gefahrstoffpiktogramme
Die CLP-Verordnung gibt einheitliche Piktogramme für die Kennzeichnung vor

Der Unterschied zwischen Erzeugnis, Stoff und Gemisch gemäß REACH

Innerhalb der europäischen Chemikaliengesetzgebung, insbesondere der REACH- und CLP-Verordnungen, ist es entscheidend, Erzeugnis, Stoff und Gemisch zu unterscheiden, da dies regulatorische Anforderungen für Sicherheit und Inverkehrbringen eines Produkts beeinflusst.

Bei Erzeugnissen handelt es sich um Objekte, die speziell geformt oder entworfen wurden, um eine bestimmte Funktion zu erfüllen. Die Form von Objekten bleibt während der Verwendung erhalten. Laut REACH fallen Erzeugnisse normalerweise nicht unter CLP, da die Kennzeichnung nicht von ihrer chemischen Zusammensetzung, sondern von Form und Funktion abhängt. Allerdings können sie gefährliche Stoffe enthalten, die besondere Anforderungen stellen können.

Beispiele für Erzeugnisse sind:

  • Bei Textilien ist die Form als Kleidungsstück entscheidend, wenngleich die chemische Zusammensetzung, wie die Art der Farbstoffe, durchaus sicherheitsrelevante Informationen erfordern kann.
  • Bei Klebeband wird die Klebeeigenschaft durch die physikalische Formgebung erreicht. Auch wenn das Klebeband an sich chemische Substanzen beinhaltet, wird es als Erzeugnis betrachtet.
  • Verpackungen dienen dem Schutz oder der Lagerung von Produkten. Dabei hängt ihre Einstufung als Erzeugnisse von ihrer Funktion, nicht aber von der chemischen Zusammensetzung ab.

 

Bei Stoffen handelt es sich um chemische Elemente oder deren Verbindungen – entweder in natürlicher Form oder aber hergestellt durch jeglichen Produktionsprozess. Stoffe können unter die CLP-Verordnung fallen, wenn sie als solche oder in Gemischen Verwendung finden und je nachdem, welche Eigenschaften sie aufweisen, eine Gefährdung darstellen können.

Beispiele für Stoffe sind:

  • Ethanol kann je nach Konzentration und Verwendung gefährlich und somit kennzeichnungspflichtig sein.
  • Bisphenol A ist eine chemische Verbindung, die in vielen Kunststoffen verwendet wird. Die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen lassen es von besonderem Interesse werden.
  • Petroleum stellt einen natürlich vorkommenden, flüssigen Stoff dar. Es wird in verschiedenen Produkten, beispielsweise in Benzin oder Diesel verarbeitet und kann ebenfalls unter die CLP-Verordnung fallen.

 

Ein Gemisch besteht aus zwei oder mehr Stoffen, die miteinander vermischt, aber nicht chemisch verbunden sind. Je nach der Zusammensetzung und den Eigenschaften der Komponenten können Gemische unter die CLP-Verordnung fallen.

Beispiele für Gemische sind:

  • Duftkerzen werden aus Wachsen und Duftstoffen produziert. Ihre Sicherheit ist dabei von der Flammschutzfähigkeit und den verwendeten Duftstoffen abhängig.
  • Nassreinigungstücher können Reinigungsmittel beinhalten, die dafür sorgen, dass sie, je nach chemischer Zusammensetzung, als gefährlich eingestuft werden können.
  • Die Tinte in Kugelschreibern ist ein Gemisch aus Farbstoffen, Lösungsmitteln und anderen Chemikalien, die eine Einstufung mit sich bringen können.
  • Obwohl Magnete normalerweise Erzeugnisse sind, kann der Überzug oder die Beschichtung eines Magneten ein Gemisch sein. Dies kann unter Umständen zu einer Kennzeichnungspflicht führen.
Kerzen
Bei Duftkerzen handelt es sich gemäß der REACH-Verordnung nicht um ein Erzeugnis, sondern um ein Gemisch

Woraus ergibt sich, ob ein Stoff oder Gemisch unter die CLP-Verordnung fällt?

Die Klassifizierung von Stoffen und Gemischen gemäß der CLP-Verordnung ist eng mit dem Sicherheitsdatenblatt, auch als SDB oder SDS bezeichnet, verknüpft. Dieses Dokument besitzt eine entscheidende Bedeutung für die Identifikation von Chemikalien und deren Gefahren. Es umfasst weitreichende Sicherheitsanweisungen und muss bereitgestellt werden, wenn…

  • … ein Stoff oder Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich nach den Vorschriften der CLP-Verordnung erfüllt.
  • … ein Stoff als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) nach Anhang XIII eingestuft ist.
  • … ein Stoff in die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Substance of Very High Concern, SVHC) nach Artikel 59(1) aufgenommen wurde.

 

Das SDB beinhaltet 16 Abschnitte, in denen spezifische Informationen festgehalten werden. Die Bereitstellung eines aktuellen SDB ist eine rechtliche Verpflichtung und stellt einen Teil des Risikomanagements dar. Ein Sicherheitsdatenblatt ist auch dann erforderlich, wenn ein Gemisch, welches nicht als gefährlich eingestuft ist, einen gefährlichen Stoff in einer Konzentration enthält, die ausreichend ist, um Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken zu verursachen. In solchen Fällen ist es erforderlich, dass ein SDB auf Anfrage verfügbar gemacht wird. Änderungen, die sich in der Zusammensetzung oder im Rechtsrahmen ergeben, machen es notwendig, eine entsprechende Aktualisierung des SDB vorzunehmen. Dabei sind es üblicherweise Hersteller und Importeure, die für die Erstellung zuständig sind, wenngleich sie sich aber natürlich auch externer Hilfe bedienen können.

Wie erhalte ich als Seller ein den Vorgaben entsprechendes SDS?

Selbst als Seller ist es von enormer Relevanz, ein Sicherheitsdatenblatt für die vertriebenen Stoffe oder Gemische zu haben, welches den Vorgaben entspricht. Wie ein solches Sicherheitsdatenblatt beschaffen ist, kann jedoch je nach der Produzenten-Herkunft eine gewisse Komplexität mit sich bringen:

Durch die vorliegenden Sprachbarrieren und die sich unterscheidenden rechtlichen Rahmenbedingungen kann die Bereitstellung von EU-Vorschriften-konformen Informationen bei in Asien ansässigen Produzenten zu einer echten Herausforderung werden. Dies führt unweigerlich dazu, dass oftmals eigene Sicherheitsdatenblätter in Auftrag gegeben werden müssen. Dabei ist es immens wichtig, dass genaue Informationen über die Zusammensetzung des Stoffes oder Gemisches vorliegen. Idealerweise sollten Informationen wie die CAS-Nummer verwendet werden, um die Zusammensetzung zu klären. Da diese Informationen bei asiatischen Herstellern jedoch häufig als „Firmengeheimnis“ erachtet werden, werden diese oft nicht weitergegeben. Daraus resultiert somit, dass sich die Beschaffung konformer Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische aus Asien sehr herausfordernd bis gar unmöglich gestaltet.

Bei Herstellern in Europa hingegen liegt in der Regel bereits ein aktuelles, den EU-Vorschriften entsprechendes SDS vor. Sollte dem nicht so sein, kann ein SDS normalerweise ohne Weiteres neu erstellt werden. Dementsprechend gestaltet sich das Beziehen von Stoffen oder Gemischen von europäischen Herstellern in der Regel weitaus simpler und unkomplizierter als bei in Asien ansässigen Herstellern.

Mein Produkt fällt unter die CLP-Verordnung, was nun?

Fallen Produkte unter die CLP-Verordnung ist es unumgänglich, dass diese korrekt gekennzeichnet werden müssen. Dies inkludiert die Anbringung von Piktogrammen, Signalwörtern sowie Hinweisen zur Gefahr und Sicherheit auf dem Produktetikett. Ein zentraler Aspekt besteht in dem einmaligen Formelidentifikator, auch unique formula identifier, kurz UFI. Er ermöglicht eine schnelle, vor allem aber eindeutige Identifikation des Produktes. Einen solchen UFI-Code kannst du hier erstellen: UFI-Generator

Gemäß der CLP-Verordnung müssen Hersteller und Importeure zwingend Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen für die Stoffe, die sie in Verkehr bringen, an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis) der ECHA melden. Die Meldepflichten beinhalten die Registrierung im C&L-Verzeichnis und, sofern dies erforderlich ist, die Meldung bei der ECHA unter Verwendung des einheitlichen Poison Centres Notification (kurz PCN)-Formates, um Giftnotrufzentren entsprechend zu informieren.

So können wir von Tradavo dir helfen

Im Falle von Fragen oder Unsicherheiten hinsichtlich der CLP-Verordnung und deren Anforderungen steht dir Tradavo gerne zur Seite. Unsere Experten bieten dir umfassende Unterstützung, einschließlich SDS-Überprüfung, Herstellerkommunikation, korrekter Kennzeichnung und Hilfe bei Meldungen und Registrierungen für nachgeschaltete Anwender. Wir sind dein verlässlicher Partner, um sicherzustellen, dass deine Produkte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Kontaktiere uns gerne für Hilfe!

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