Die neue EU-Batterieverordnung (BATT2) – Die wichtigsten Änderungen für Seller

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EU-Batterieverordnung

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Die neue EU-Batterieverordnung 2023/1542 hat zum Ziel, die Sicherheit von Batterien zu erhöhen und die durch sie verursachte Umweltbelastung zu reduzieren. Das soll erreicht werden, indem Batterien nun über ihre gesamte Lebensdauer hinweg nachhaltig gestaltet werden sollen. Was genau das für dich als E-Commerce Seller bedeutet, wollen wir uns in diesem Artikel ansehen.

Rechtlicher Hintergrund

Ab wann gilt die neue BATT2?

Grundsätzlich gilt die neue am 17. August 2023 in Kraft getretene Batterieverordnung ab 18. Februar 2024. Einige der enthaltenen Artikel werden allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung finden, wie etwa Artikel 11, der die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien regelt. Dieser wird erst mit 18. Februar 2027 in Kraft treten.

Die neue Batterieverordnung ersetzt die bisher geltende Batterierichtlinie von 2006. Daher wird die Batterierichtlinie mit 18. August 2025 aufgehoben. Darüber hinaus werden die Abfallrichtlinie sowie die Marktüberwachungsverordnung angepasst.

Welche Produkte sind von der neuen BATT2 betroffen?

Die neue Batterieverordnung umfasst, wie der Name schon sagt, so ziemlich alle Produkte, die Batterien enthalten. Darunter fallen beispielsweise:

  • Aufladbare und nicht aufladbare tragbare Batterien, sowohl einzeln als auch in Produkten verbaut
  • LV-Batterien: Batterien und Akkus, die in leichten Verkehrsmitteln wie E-Bikes oder E-Rollern zum Einsatz kommen
  • SLI-Batterien: Autobatterien und Starterbatterien
  • EV-Batterien: Batterien für E-Autos
  • Industriebatterien mit einer Kapazität über 2kWh

Die wichtigsten Änderungen für E-Commerce Seller durch die neue EU-Batterieverordnung

Mit der neuen Batterieverordnung soll unter anderem eine Verbesserung der Sammelquoten und des Recyclings von Batterien und Akkus erreicht werden.

Batterierecycling
BATT2 soll die Sicherheit von Batterien erhöhen sowie die durch sie verursachte Umweltbelastung reduzieren

Sorgfaltspflichten

Gemäß Artikel 48 der BATT2 müssen Unternehmen, die Batterien auf dem europäischen Markt in Umlauf bringen, gewisse Sorgfaltsverpflichtungen erfüllen. Ausgenommen davon sind Unternehmen, deren Nettoumsatz unter 40 Millionen Euro beträgt und deren Batterien zur Wiederverwendung, Umwidmung oder Neufertigung vorbereitet wurden.

Erweiterung der Kennzeichnungspflichten für Batterien

Mit der neuen Batterieverordnung gehen eine Reihe neuer und erweiterter Kennzeichnungspflichten einher. So muss nun jede Batterie die CE-Kennzeichnung tragen sowie ein Zeichen enthalten, das zu erkennen gibt, welches Schwermetall enthalten ist. Im Laufe der nächsten Jahre kommen dazu noch weitere Kennzeichnungspflichten. So muss ab 2025 das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne, die auf die getrennte Sammlung hinweist, auf allen Batterien abgedruckt werden.

Ab 2026 muss dann auch ein QR-Code auf Batterien aufgebracht werden, über den Konsumenten sich genauer über die verbauten Batterien informieren können. Außerdem müssen ab 2026 auf bestimmten Batterien Kapazitätsangaben abgedruckt werden. Sind Batterien nicht aufladbar, so müssen sie mit dem Symbol “nicht wiederaufladbar” gekennzeichnet werden.

Der digitale Batteriepass

Der digitale Batteriepass muss ab 18. Februar 2027 mittels QR-Code aufgerufen werden können. Bei dem Batteriepass handelt es sich um eine Art elektronische Akte, in der beispielsweise Informationen über die CO2-Belastung, die durch die Herstellung der Batterie entsteht, eingesehen werden können. Außerdem müssen dort die Herkunft der verwendeten Materialien, die Zusammensetzung der Batterie, sowie Reparatur-, Umnutzungs-, und auch Zerlegungsvorgänge dokumentiert werden.

Vorliegen muss dieser Batteriepass bei LMT-Batterien, Industriebatterien mit Kapazitäten über 2kWh sowie für Elektrofahrzeugbatterien. Geregelt wird der Batteriepass in den Artikeln 77 und 78 der BATT2.

Erhöhung der Sammelquoten

Wie bereits erwähnt, ist die Erhöhung der Sammelquoten eines der Kernthemen der neuen Batterieverordnung. Für Gerätebatterien und LMT-Batterien, also jene Batterien, die tragbar sind und etwa in E-Rollern verbaut werden, werden die Sammelquoten erhöht. Umgesetzt werden soll das in einer Art Staffelung über die Jahre.

  • Bis 31. Dezember 2023: 45 % bei Gerätebatterien
  • Bis 31. Dezember 2027: 63 % bei Gerätebatterien
  • Bis 31. Dezember 2028: 51 % bei LMT-Batterien
  • Bis 31. Dezember 2030: 73 % bei Gerätebatterien
  • Bis 31. Dezember 2031: 61 % bei LMT-Batterien

 

Damit diese Ziele auch wirklich erreicht werden, sieht die neue Batterieverordnung einige neue Vorschriften vor, die sich mit dem Thema der Rücknahme- und Sammelstellen befassen. So wird es bei LMT-Batterien notwendig sein, nachzuweisen, dass die Regeln für die Rücknahme erfüllt werden, bevor diese Batterien überhaupt auf den Markt kommen.

Die CO2-Footprint-Declaration

Für Hersteller kommt mit der neuen EU-Batterieverordnung die Pflicht, für die Batterietypen Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbare Industriebatterien mit Kapazitäten über 2kWh und LMT-Batterien eine CO2-Footprint-Declaration bereitzustellen.

Die Erklärung muss mit QR-Code abrufbar sein (Artikel 13 Absatz 6). Solange dies noch nicht der Fall ist, muss die Erklärung dem Produkt beiliegen. Inhaltlich muss die Erklärung unter anderem verwaltungstechnische Angaben zum Erzeuger, Angaben zum Batteriemodell, Angaben zum geografischen Standort des Erzeugerbetriebs der Batterie und des CO2-Fußabdrucks der Batterie liefern. Wie genau sich dieser zusammensetzt, wird im Anhang II Nummer 4 der Batterieverordnung aufgeschlüsselt. Außerdem muss die Kennnummer der EU-Konformitätserklärung der Batterie enthalten sein.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die BATT2?

Welche Sanktionen Verstöße gegen die Verordnung nach sich ziehen können, soll von den Mitgliedsstaaten selbst festgelegt werden. Die Batterieverordnung sieht lediglich vor, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen. Die Vorschriften über diese Sanktionen müssen gemäß Artikel 93 der BATT2 bis 18. August 2025 von den Mitgliedsstaaten festgelegt werden.

Wichtige Fakten für E-Commerce Seller

Bringst du Produkte in Verkehr, die Gerätebatterien enthalten, dann musst du dafür sorgen, dass deine Endnutzer diese jederzeit leicht entfernen und austauschen können. Das bedeutet, dass dafür keine Spezialwerkzeuge notwendig sein dürfen und ein Wechsel mit handelsüblichen Werkzeugen vollzogen werden kann. Sollten Spezialwerkzeuge notwendig sein, so musst du diese kostenlos zusammen mit dem Produkt bereitstellen.

Batterien austauschen
Inverkehrbringer von Produkten, die Gerätebatterien enthalten müssen ein leichtes Austauschen gewährleisten

Zudem muss eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen dem Produkt beigelegt werden. Aus dieser soll der Endkunde erkennen können, wie er die Gerätebatterie sicher entfernen und austauschen kann. Zusätzlich müssen die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen auf einer öffentlichen Website in leicht verständlicher Form dauerhaft online bereitgestellt werden.

Importeure müssen mit Inkrafttreten der neuen Batterieverordnung bei risikobehafteten Batterien Stichprobenprüfungen durchführen. Außerdem müssen sie Untersuchungen anstellen, ein Register über Beschwerden und Batterierückrufen führen und ihre Distributoren diesbezüglich informiert halten.

So können wir von Tradavo dir helfen

Aus der neuen EU-Verordnung ergibt sich eine Vielzahl an Pflichten für E-Commerce Seller. Unsere Experten unterstützen dich gerne dabei, effizient und rechtssicher zu handeln. Melde dich noch heute für ein unverbindliches Erstgespräch.

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