Arten der Bevollmächtigungen
Das Thema der Bevollmächtigungen, innerhalb und außerhalb der EU, ist eines, das unter Sellern immer wieder für Verwirrung und Verwechselungen sorgt. Oft ist die Frage, ob man einen Service für Bevollmächtigung in Anspruch nehmen muss, oder ob man sich selbst um die anfallenden Aufgaben kümmern kann, nicht so einfach zu beantworten. In diesem Beitrag wollen wir uns daher die wichtigsten Arten der Bevollmächtigung ansehen und die häufigsten Fragen zu diesem Thema beantworten.
Bevollmächtigungen innerhalb der EU
Für E-Commerce Seller sind innerhalb der EU vor allem zwei verschiedene Arten der Bevollmächtigung relevant: Der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung, sowie der Bevollmächtigte für das Anbieten von Produkten. Sehen wir uns diese zwei Rollen nun im Detail an.
Bevollmächtigungen für die erweiterte Herstellerverantwortung
Die erweiterte Herstellerverantwortung (kurz EPR) greift in jedem EU-Land. Allerdings gibt es dafür keine zentral zugehörige Stelle, weshalb du als Seller in der Verantwortung bist, dich in jedem Land, in das du deine Produkte verkaufst und verschickst, zu registrieren und deinen Beitrag zu bezahlen.
Die Tatsache, dass jedes Land hierfür eigene Regeln aufgestellt hat, kann gerade bei neuen Sellern daher schnell für Überforderung sorgen. Wenn du mit dem Begriff der erweiterten Herstellerverantwortung noch nichts anfangen kannst, dann findest du hier und hier ausführliche Erklärungen.
So hat Frankreich innerhalb Europas beispielsweise eine Sonderstellung in Bezug auf die EPR, da es dort noch weitere Produktgruppen gibt, die separat registriert werden müssen. Auch die Niederlanden und Schweden haben sich daran ein Beispiel genommen, und haben Textilien mittlerweile ebenfalls registrierungspflichtig gemacht, während Länder wie Italien und Finnland gerade an der Umsetzung eines solchen Systems arbeiten.
Natürlich bietet dieser Beitrag nur begrenzt Raum, daher haben wir uns dafür entschieden, vor allem jene Länder hervorzuheben, die spezielle Regelungen in Bezug auf die Bevollmächtigung haben, beziehungsweise auf jene Länder, die eine Beteiligung am dualen System bereits ab der ersten verkauften Einheit vorschreiben, also keine Bagatellgrenze kennen. Mehr zu diesem Thema erfährst du in unserem Gratis-PDF, das du bei der Anmeldung für unseren Newsletter erhältst!
Wenn du noch nach einem Partner für die Bevollmächtigung für Elektroschrott und Batterien suchst, dann können wir dir unseren Partner Certify wärmstens empfehlen.
Erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungsmüll
- Deutschland: LUCID, sowie die Beteiligung an einem dualen System wie dem Grünen Punkt sind wohl den meisten (deutschen) Sellern ein Begriff. Mittlerweile ist die Hinterlegung der entsprechenden Registrierungsnummern bei Marktplätzen wie Amazon Pflicht. Da die Registrierung, sowie die Mengenanmeldung selbstständig möglich ist, ist ein Bevollmächtigter weder notwendig noch vorgesehen.
- Österreich: Mit 01.01.2023 trat in Österreich die angepasste Verpackungsverordnung in Kraft. Ein Bevollmächtigter ist seitdem zwingend für all jene Seller erforderlich, die keinen österreichischen Firmensitz haben.
- Spanien: Um sich im spanischen „Product Producer Register“ anmelden zu können, muss ein Bevollmächtigter beauftragt werden. Zudem benötigst du als Seller eine sogenannte NIF-N-ID für ausländische Unternehmen.
- Frankreich und Polen: Ähnlich wie in Deutschland ist es theoretisch möglich, sich selbst um die EPR für Verpackungen zu kümmern. Allerdings muss hierbei beachtet werden, dass die entsprechenden Websites oft nur auf Französisch, beziehungsweise Polnisch verfügbar sind.
Erweiterte Herstellerverantwortung für Elektroschrott und Batterien
- Deutschland: Hat dein Unternehmen keinen Sitz in Deutschland, dann brauchst du einen Bevollmächtigten für die Beteiligung an der Entsorgung für Elektroschrott, sowie für die erforderlichen Mengenmeldungen. Allein für die Beteiligung an der Entsorgung von Batterien ist kein Bevollmächtigter notwendig.
- Frankreich, Spanien und Italien: Sobald du deine Waren in eines dieser Länder versendest, musst du dich dort an der Entsorgung für Elektroschrott beteiligen. Frankreich und Spanien schreiben einen Bevollmächtigten für all jene Seller vor, die keinen Firmensitz im Land haben. Im Gegensatz dazu kannst du dich in Italien auch selbst um die entsprechenden Registrierungen kümmern.
Bevollmächtigung für das Anbieten von Produkten
Die Notwendigkeit dieser Bevollmächtigung ist für viele Seller eine unangenehme Überraschung, da sie mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Das Anbieten von Produkten innerhalb der EU ist nur dann erlaubt, wenn man entweder selbst eine Adresse in der EU besitzt, wenn man die Adresse des Importeurs oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person in der EU nutzt oder wenn man einen Bevollmächtigten mit Sitz innerhalb der EU hat.
Das soll zu mehr Rechtssicherheit führen, da so jeder Hersteller greifbar ist und dementsprechend im Fall von Verstößen juristisch verfolgt werden kann. Auch wenn es oft angenommen wird, gilt für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz keine Ausnahmeregelung!
Eine Umgehung der Verpflichtung, indem man sich einen Produzenten innerhalb der EU sucht, ist keine Möglichkeit, sofern man seine eigene Marke am Produkt anbringt – so also zum Quasi-Hersteller wird. Es kommt weiterhin auf den eigenen Firmensitz an. Allerdings kann man, wenn der Produzent in der EU zustimmt, diesen am Produkt angeben. Auch wir von Tradavo bieten einen Service zur EU-Bevollmächtigung an!
Bevollmächtigungen außerhalb der EU
Unser Service spezialisiert sich auf Regelungen innerhalb der EU, der Vollständigkeit halber wollen wir das Thema der Bevollmächtigungen außerhalb der EU trotzdem kurz anschneiden.
- Bevollmächtigungen für die erweiterte Herstellerverantwortung: Diesen Begriff gibt es so nur innerhalb der EU. Ob und in welchem Umfang eine Registrierung in Ländern außerhalb der EU nötig ist, sollte daher unbedingt vor dem Launch des eigenen Produktes mit Services im entsprechenden Land geklärt werden.
- Bevollmächtigungen für das Anbieten von Produkten
- Großbritannien: Hier ist es nur dann erlaubt, Produkte anzubieten, wenn du als Seller entweder selbst eine UK-Adresse besitzt, wenn du die Adresse des Importeurs oder einer natürlichen oder juristischen Person nutzt, oder wenn du einen Bevollmächtigten mit Sitz in Großbritannien hast.
- Schweiz: In der Schweiz gilt das gleiche Prinzip. Du benötigst also entweder eine Schweizer Adresse, die Adresse des Importeurs mit Sitz in der Schweiz oder einen Bevollmächtigten mit Sitz in der Schweiz.
- VAE: In den Vereinigten Arabischen Emiraten gibt es einige Produktgruppen, wie etwa Spielzeug, deren Verkauf ein einheimische Anschrift erfordert.
So können wir von Tradavo dir helfen
Wie bereits kurz im Beitrag angeschnitten, bieten wir von Tradavo für Firmen ohne Firmensitz innerhalb der EU einen Bevollmächtigten-Service an. Wir beraten dich hierzu gerne kostenlos und unverbindlich!
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Wer hat diesen Beitrag verfasst?
In ihrer Rolle als Autorin füllt Christina die Blogsektion unserer Website mit spannenden sowie informativen Beiträgen, so dass sich unsere Leser stets bestinformiert selbstständig um die Product Compliance in Ihrem Unternehmen kümmern können.